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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 07.07.2004
Aktenzeichen: 2 M 110/04
Rechtsgebiete: KV M-V
Vorschriften:
KV M-V § 40 Abs. 4 Satz 3 |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss
Az.: 2 M 110/04
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Änderung des Geschäftsbereichs
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 07. Juli 2004 in Greifswald durch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 10.03.2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin ist Beigeordnete bei der Hansestadt ..., war bisher Senatorin für Jugend, Kultur, Schule und Sport und begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verkleinerung ihres Senatsbereichs (die zugleich eine Vergrößerung des Senatsbereichs des Beigeladenen darstellt), nämlich die Änderung der Zuordnung des Jugendamts.
Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag durch Beschluss vom 10.03.2004 abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt nicht zu einem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis.
In den Gründen der angefochtenen Entscheidung heißt es u.a.: Die Antragstellerin besitze keinen Anordnungsanspruch. Die Veränderung ihrer Aufgaben sei nicht zu beanstanden. Sie gehe zurück auf eine Empfehlung der Bürgerschaft. Ob darin die nach § 40 Abs. 4 Satz 3 KV M-V erforderliche Zustimmung liege, könne offen bleiben, da sich die Antragstellerin auf eine eventuelle Verletzung dieser Vorschrift nicht berufen könnte. Ihr Anspruch auf einen amtsangemessenen Aufgabenbereich sei gewahrt. Sowohl die Ausschreibung ihrer Stelle als auch die ursprüngliche Aufgabenübertragung hätten unter dem Vorbehalt der Änderung des Aufgabenbereichs gestanden.
Die Entscheidung über die Organisation der Verwaltung liege im weiten Ermessen des Oberbürgermeisters (d.h. des Antragsgegners) insoweit finde nur eine eingeschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle statt. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Änderung auf Grund sachfremder Erwägungen erfolgt sei.
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens lässt sich der für den Erlass der im Beschwerdeverfahren nur noch begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch nicht bejahen.
Dies gilt auch dann, wenn man mit der Antragstellerin annimmt, dass sie sich auf eine eventuelle Verletzung des § 40 Abs. 4 Satz 3 KV M-V berufen könnte.
Der Antragsgegner hat § 40 Abs. 4 Satz 3 KV M-V nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift weist der Oberbürgermeister mit Zustimmung der Stadtvertretung Dezernatsbereiche, sofern es keine Dezernate gibt, Amtsbereiche zu. Diese Zustimmung liegt hier vor. Die Bürgerschaft der Hansestadt hat ausweislich der vorliegenden Sitzungsniederschrift am 02.04.2003 folgenden Beschluss gefasst:
Dem Oberbürgermeister wird empfohlen, die Geschäftsverteilung innerhalb der Stadtverwaltung so neu zu gestalten, dass das Jugendamt dem Senatsbereich 5 (Umwelt, Soziales und Gesundheit) zugeordnet wird.
Mit diesem Beschluss sind die Beteiligungsrechte der Bürgerschaft gewahrt worden. Das vom Gesetz vorgesehene Zusammenwirken von Oberbürgermeister und Stadtvertretung hat stattgefunden, wenn auch nicht in der üblichen Reihenfolge, wie sie dem Gesetzgeber offenbar vorgeschwebt hat. Er ist ersichtlich von einer Initiative des Oberbürgermeisters ausgegangen, für deren Umsetzung die "Zustimmung" der Stadtvertretung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ist die Initiative aber von der Stadtvertretung ausgegangen, die dem Oberbürgermeister eine bestimmte Organisationsänderung empfohlen hat. Die Bürgerschaft war an der Änderung also sogar stärker beteiligt, als dies nach § 40 Abs. 4 Satz 3 KV M-V erforderlich gewesen wäre. Darin ist aber nicht etwa ein unzulässiger Eingriff in die Kompetenzen des Antragsgegners zu sehen (anders wohl: Schweriner Kommentierung zur KV M-V, § 40 Rdn. 9); denn die Organisationsänderung ist ihm lediglich empfohlen worden. Der Antragsgegner hätte also nicht gegen einen Beschluss der Bürgerschaft gehandelt, wenn er der Empfehlung nicht gefolgt wäre. Wenn sich nicht bereits aus den vorstehenden Ausführungen hinreichend deutlich ergibt, dass die Bürgerschaft nicht ein zweites Mal mit der Frage der Zuordnung des Jugendamts befasst zu werden brauchte, so bestätigt sich dies jedenfalls, wenn man zusätzlich den in derselben Sitzung gefassten Beschluss über einen Änderungsantrag (Nr. 0317/03-EA) berücksichtigt. Dieser von der Bürgerschaft abgelehnt Antrag sah vor, dass der Neuzuschnitt der Senatsbereiche im Einvernehmen mit den Senatoren erfolgen und der Bürgerschaft bis spätestens Juni 2004 zur Entscheidung vorgelegt werden sollte. Einen solchen Entscheidungsvorbehalt hat die Bürgerschaft ersichtlich nicht gewollt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 a.F. GKG, 72 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 a.F. GKG, 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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